Nachprüfungsverfahren

Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Grundlagen des Prüfungsanfechtungsrechts finden Sie in diesem PDF-Dokument:

Grundlagen des Prüfungsanfechtungsrechts



Besonderheiten der Prüfungsanfechtung gegen Ergebnisse der Juristischen Staatsprüfungen in Bayern (allgemeine Informationen):

Die Besonderheiten des sog. „Nachprüfungsverfahrens“ gem. § 14 JAPO (Juristenausbildungsprüfungsordnung) neben der Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage.

Bescheide des Landesjustizprüfungsamtes des bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ergebnisse der Ersten bzw. der Zweiten Juristischen Staatsprüfung unterliegen zum einen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit. Ein Widerspruchverfahren ist, da es sich beim Staatsministerium der Justiz um eine oberste Landesbehörde handelt, gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen.

Gegen den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes über das Prüfungsergebnis kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage auf Neuverbescheidung erhoben werden; d.h. im Rahmen des Erfolgs der Klage muss eine erneute Bewertung und Benotung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorgenommen werden. Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung einen den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum beachten und können deshalb die Bewertung und Benotung lediglich daraufhin überprüfen, ob das Prüfungsverfahren eingehalten wurde, bei der Benotung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, sachfremde Erwägungen eingestellt wurden oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden.

Die vorrangig zu empfehlende und nach entsprechend fachkundiger Vorprüfung der einzelnen schriftlichen Arbeiten (Bevollmächtigte erhalten auf Antrag Kopien der von Prüflingen gefertigten und korrigierten schriftlichen Arbeiten) erfahrungsgemäß erfolgreichere Vorgehensweise ist das im Bundesland Bayern parallel zur verwaltungsgerichtlichen Klage mögliche Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO.

Eine solche Nachprüfung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt formgerecht beantragt werden. Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch im Einzelnen begründet werden.
Im Nachprüfungsverfahren werden die der Nachprüfung unterzogenen Klausuren (es besteht die Möglichkeit alle, aber auch nur einzelne Klausuren in die Nachprüfung zu schicken) erneut den Erst- bzw. Zweitkorrektoren zur wiederholten Bewertung und Benotung vorgelegt. Diese haben dann unter voller Ausschöpfung des Ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums die Möglichkeit zu einer verbesserten Bewertung und Benotung. Die vorgelegte Nachprüfungsbegründung ist dabei von entscheidender Bedeutung. Ein Nachprüfungsverfahren bedarf zur erfolgreichen Gestaltung im Regelfall spezifischer Erfahrungen im Hinblick auf die Vorgehensweise von Korrektoren bei Bewertungen im Juristischen Staatsexamen. Diese Erfahrung bedarf auch der ständigen Befassung mit den typischen Rechtsproblemen und den gestellten Anforderungen in der Ausbildung und bei der Bewertung der Leistungen im Examen.

Alle unsere Rechtsanwälte sind insbesondere aufgrund Ihrer Tätigkeiten als Repetitoren auf den Ausbildungsbereich spezialisiert, führen zudem seit Jahren Nachprüfungsverfahren und Klagen gegen Prüfungsergebnisse durch und kennen insoweit die gestellten Anforderungen in den bayerischen Staatsexamina sehr genau.

Gerne informieren wir Sie bei Bedarf völlig unverbindlich zunächst auf der Grundlage Ihres Prüfungsbescheids, ob überhaupt und inwieweit in Ihrem persönlichen Fall ein Anfordern von Klausuren, die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bzw. eine verwaltungsgerichtliche Klage erfolgversprechend sind.